Satzung

Satzung der Stiftung Meininger Baudenkmäler

Präambel

Mit christlich geprägtem Engagement, Mut und persönlichem, finanziellen Risiko habe ich, Uwe Klein, in den vergangenen 17 Jahren nicht nur ein leistungsfähiges, mittelständisches Unternehmen in Meiningen aufgebaut, sondern gleichzeitig mit Idealismus und visionärem Weitblick versucht, konzeptionelle Strukturen zu schaffen, die auf langfristigen Erfolg im Sinne von sicheren Beschäftigungsverhältnissen, der Sanierung und Erhaltung historischer Bausubstanz sowie eines menschlichen Miteinanders ausgerichtet sind, das sich vor allem auch in einem kulturell anspruchsvollen Umfeld entwickeln sollte. Um diese Ziele weiterhin dauerhaft zu erreichen und in der Hoffnung, diese möglichst auch über mein Ableben hinaus für meine Wahlheimat Meiningen mit zu sichern, errichte ich diese Stiftung. Da mir einerseits mein überaus erfülltes Leben in dem schönen Städtchen Meiningen immer Anlass zur Freude und Erhebung war, möchte ich es andererseits dennoch nicht unerwähnt lassen, dass ich über viele Jahre die mir zum Teil begegnete Missgunst und den mir entgegengebrachten Neid bedauert und zeitweise auch als verletzend empfunden habe. 


Möge diese Stiftung möglicherweise auch mit dazu beitragen, dass solche, einer Kunst- & Kulturstadt nicht nur nicht würdigen, sondern dauerhaft auch schadenden Eigenschaften immer weniger Freiräume bekommen. 

Uwe Klein

Meiningen, den 05.12.2019


Satzung

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Meininger Baudenkmäler“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Meiningen.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Baudenkmälern im Sinne von Sanierung und Werterhaltung und damit die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie bei hinreichenden Mitteln weiterhin auch die Förderung von Kunst und Kultur, wie z.B. durch Veranstaltung von  Konzerten, Ausstellungen etc., insbesondere in Meiningen.


§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur sowie des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zustiftungen befindet der Vorstand.


§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


§ 6

Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.


§ 7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, solange der Stifter dem Vorstand angehört. Nach Ausscheiden des Stifters besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern.

Mitglieder des Vorstands sind:

  1. Uwe Klein
    Stifter und bisheriger Vorstandsvorsitzender, nun Ehrenvorsitzender ohne Stimmrecht
  2. Ralf Luther
    Vorstandsmitglied
  3. Dr. Gunnar Schellenberger
    Neuer Stiftungsvorstand
  4. Fabian Giesder
    Neuer stellvertretender Stiftungsvorstand

 

  1. ​Uwe Klein
    Stifter und Vorsitzender des Kuratoriums
  2. Frank Schubert
    Stellv. Vorsitzender des Kuratoriums
  3. Kurt Abert
    Mitglied des Kuratoriums
  4. Jens Forch
    Mitglied des Kuratoriums
  5. Margit Carl
    Mitglied des Kuratoriums


  1. Der Stifter gehört dem Vorstand grundsätzlich auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch das andere Vorstandsmitglied. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Für den Fall seiner zeitlich befristeten Abwesenheit ist  der Stifter berechtigt, einen Vertreter zu benennen. Der Stifter hat die Abwesenheit und die Zeitspanne der Vertretung schriftlich zu dokumentieren.
  2. Nach Ausscheiden des Stifters bestimmt dieser die beiden nachfolgenden Mitglieder. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, werden die beiden nachfolgenden Mitglieder durch das Kuratorium bestimmt. Des Weiteren bestimmt das Kuratorium den Vorsitzenden des Vorstands.
  3. Dem Vorstand sollten nach Möglichkeit  Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied sollte in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
  4. Das Amt eines gekorenen Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der gekorenen Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde, wie z.B. bei stiftungsschädlichem Verhalten oder Handeln mit negativer Außenwirkung abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§ 8

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung  in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und  außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt.
  2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
  4. Die Vorstandsmitglieder und eventuell hinzugezogene Sitzungsteilnehmer sind stets verpflichtet, die die Stiftung betreffende Angelegenheiten strikt vertraulich zu behandeln.


§ 9

Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.
  2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Der Umfang der Vertretung ist in einer Vertretungsvollmacht zu regeln.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise bei dessen Verhinderung, seines Stellvertreters den Ausschlag.
  5. Der Beschluss im Umlaufverfahren ist möglich, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  7. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.


§ 10

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
  2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die über besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung verfügen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  4. Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grunde, wie z.B. bei stiftungsschädlichem Verhalten oder einem Handeln mit negativer Außenwirkung,  abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 11

Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
    • Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
  3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
  4. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Die Kuratoriumsmitglieder und eventuell hinzugezogene Sitzungsteilnehmer sind stets verpflichtet, die die Stiftung betreffenden Angelegenheiten strikt vertraulich zu behandeln.


§ 12

Satzungsänderung

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.


§ 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung  mit einer Mehrheit von  jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.


§ 14

Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Meiningen mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 15

Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Freistaat Thüringen geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.


§ 16

Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit Zugang der Genehmigung (vgl. §§ 41 und 43 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) in Kraft.

...noch nicht fertig!

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